Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemein
1.1. Vertragspartner
Wenn nicht ausdrücklich in der Ausschreibung etwas anderes genannt wird, so ist
Vertragspartner und somit verantwortlich für die Durchführung der Veranstaltungen:
Thoma Service UG
Dr. Pilet Spur 13
79868 Feldberg im Schwarzwald
im folgenden „Veranstalter“ genannt.
1.2. Buchung / Vertragsabschluss
a. Mit der Anmeldung bietet der Teilnehmer dem Veranstalter den Abschluss eines Vertrages
auf der Grundlage der Veranstaltungsausschreibung verbindlich an. Die Anmeldung kann
schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden.
b. Nimmt der Teilnehmer Anmeldungen für weitere Personen (z.B. Kinder, Freunde, usw.) vor,
so steht er für deren Vertragsverpflichtung wie für seine eigenen Verpflichtungen ein.
c. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Veranstalter zustande. Die Annahme bedarf
keiner bestimmten Form, erfolgt jedoch in der Regel durch Aushändigung bzw. elektronische
Zusendung der vorläufigen Buchungsbestätigung.
d. Weicht der Inhalt der vorläufigen Buchungsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung bzw.
vorläufigen Buchungsbestätigung ab, so liegt ein neues Angebot des Veranstalters vor, an das
er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses
neuen Angebots zustande, wenn der Teilnehmer innerhalb der Bindungsfrist dem
Veranstalter die Annahme erklärt oder den Veranstaltungspreis bezahlt.
1.3. Leistung
Der Veranstalter verpflichtet sich, die in der Ausschreibung angebotenen Leistungen zu
erbringen. Etwaige Nebenabreden und die Vereinbarung von Sonderwünschen sind möglich
und bedürfen der Schriftform, ebenso wie Änderungen der Ausschreibungsangaben vor
Vertragsabschluss durch den Veranstalter.
1.3.1.Buchung und Reservierungen von Ski- und Snowboardkursen
Die Thoma Service UG mit ihren Standorten Schneesport Thoma Grafenmatt und
Wintersport Thoma Seebuck tritt als Agentur zur Vermittlung von Sportdienstleistungen auf.
Die Vermittlung des dargestellten Angebotes erfolgt im Auftrag der freiberuflichen
Wintersportlehrer. Die Thoma Service UG übernimmt keinerlei Haftung für Personen und
Sachschäden gegenüber Kursteilnehmern oder Dritter. Im dargestellten Preis sind neben den
Kosten der freiberuflichen Skilehrer eine Vermittlungsgebühr der Thoma Service UG sowie
Kosten zur Nutzung der eigenen Liftanlagen (Kinderländer) enthalten.
Witterungsbedingter Ausfall von Schulungs- oder Nutzungszeiten berechtigt nicht zur
Rückzahlung bereits gebuchter Schulungs- oder Mietleistungen.
Bei nicht Teilnahme an vermittelten Schulungsleistungen erfolgt keine Rückerstattung.
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Bei nicht erreichen der Mindestteilnehmerzahl von 4 Teilnehmern
behält sich die Agentur in Rücksprache mit dem Kursveranstalter eine
Minderung der Kursdauer vor.
1.3.2.Liftgebühren
Die Kosten für Liftkarten und Skiausrüstung sind nicht in der Kursgebühr enthalten.
1.4. Leistungsänderungen
a. Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des
Vertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Veranstalter nicht
wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen
oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten
Veranstaltung nicht beeinträchtigen oder soweit der Teilnehmer sich mit den
Änderungen ausdrücklich einverstanden erklärt. In jedem Fall wird der Veranstalter dem
Teilnehmer frühestmöglich Bescheid geben.
Wird eine Veranstaltung z.B. aufgrund von ungünstigen Wetterverhältnissen oder aus
anderen Gründen, die nicht im Einflussbereich des Veranstalters liegen, an einen
alternativen, vergleichbaren Veranstaltungsort verlegt oder die ausgeschriebene
Routenführung einer Tour verändert, so besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bzw.
Teilrückzahlung. Die endgültige Entscheidung darüber obliegt dem Veranstalter bzw. dem
von ihm eingesetzten, verantwortlichen Veranstaltungsleiter vor Ort.
b. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten
Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
1.5. Zahlung des Veranstaltungspreises
a. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird die Zahlung während des Buchungsprozess
abgewickelt.
b. Ist die vollständige Bezahlung des Gesamt-Veranstaltungspreises vor Ort vereinbart, ist
diese in EURO als Barzahlung, per EC-Kartenzahlung oder per Kreditkartenzahlung.
Kreditkartenzahlungen zugunsten des Veranstalters von der TREKKSOFT AG, Hauptstraße
15, 3800 Matten, Schweiz ("TREKKSOFT"), eingezogen. TREKKSOFT wird als TREKKSOFT
TOUR BOOKING auf Ihrer Kreditkartenabrechnung erscheinen. Die Domain, in der Sie
Ihre Zahlung eingeben und bearbeiten, ist Eigentum von TREKKSOFT und wird von
TREKKSOFT betrieben. Bitte senden Sie eine E-Mail an support(at)payyo.ch für alle
Anfragen zu Ihren Kreditkartenzahlungen und Rückbuchungen.
c. Falls –davon abweichend- Teil-Zahlungen ausdrücklich vereinbart wurden, ist spätestens
bis zum Veranstaltungsbeginn der Restbetrag fällig.
d. Es wird darauf hingewiesen, dass ohne vollständige Bezahlung des Veranstaltungspreises
kein Anspruch auf Inanspruchnahme der Leistungen besteht.
1.6. Rücktritt durch den Teilnehmer
a. Kann ein Teilnehmer die Buchung nicht wahrnehmen, so gilt - wenn nichts anderes
vereinbart wurde - folgende Rücktrittskosten-Regelung: Bei Eingang der Absage...
- bis 48 Stunden vor Beginn werden 100% der Kosten als Wertgutschein
gutgeschrieben.
- weniger als 48 Stunden vor Beginn werden 0% der Kosten erstattet.
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b. Nimmt der Teilnehmer Anmeldungen für weitere Personen (z.B.
Kinder, Freunde, usw.) vor, so steht er für deren Stornierung wie
für seine eigene Stornierung ein.
c. Bei individuell-vereinbarten Gruppenveranstaltungen gilt für den Rücktritt jedes
einzelnen Gruppen-Teilnehmers aus dieser Gruppe die gleiche Regelung bezogen auf
seinen Anteil am gesamten Gruppenpreis.
d. Um die Kosten einer Stornierung zu begrenzen, empfiehlt sich der Abschluss einer
Reiserücktrittskostenversicherung.
1.7. Kündigung und Rücktritt durch den Veranstalter
a. Der Veranstalter bzw. der von ihm eingesetzte, verantwortliche Veranstaltungsleiter
kann den Vertrag nach Beginn der Veranstaltung sofort kündigen, wenn der Teilnehmer
die Durchführung der Veranstaltung ungeachtet einer Abmahnung durch den
Veranstalter bzw. des von ihm eingesetzten Veranstaltungsleiters nachhaltig stört (z. B.
Beleidigung Mitreisender, öffentlicher Drogenkonsum, alkoholbedingte Ausfälle, sexuelle
Belästigung, etc. ) oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die
sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter aus
solchem Grund, so behält er den Anspruch auf den vollen Veranstaltungspreis.
1.8. Absage/Beendigung einer Veranstaltung wegen Wetter und höherer Gewalt
a. Wird die Veranstaltung infolge von schlechtem Wetter (in Form von Regen,
Starkwind/Sturm, Gewitter) oder höherer Gewalt (z.B. unzumutbare
Witterungsverhältnisse usw.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so
kann der Veranstalter bis zum Veranstaltungsbeginn die Veranstaltung absagen.
Kursausfälle wegen witterungsbedingter Einflüsse (höhere Gewalt) werden als
Wertgutscheine ersetzt.
b. Der Veranstalter bzw. der von ihm eingesetzte, verantwortliche Veranstaltungsleiter
kann eine Veranstaltung auch nach ihrem Beginn noch kurzfristig beenden, wenn dies
infolge höherer Gewalt geboten erscheint. In diesem Fall kann der Veranstalter, für die
bereits erbrachten oder zur Beendigung der Veranstaltung noch zu erbringenden
Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
1.9. Mindestanforderungen
a. Der Teilnehmer hat sich vor Vertragsabschluss über die Mindest-Anforderungen der
Veranstaltung zu informieren und etwaige Fragen vor der Buchung mit dem Veranstalter
abzuklären. Ist kein besonderes Anforderungsprofil angegeben, so werden lediglich
normale körperliche und mentale Fitness, Kenntnis und Beachtung der gesetzlichen
Verordnungen (z.B. StVO, FIS-Regeln) sowie die regelgerechte Benutzung des Sportgeräts
vorausgesetzt.
b. Um die eigene Gesundheit und die der übrigen Teilnehmer nicht zu gefährden, müssen
körperliche oder geistige Gebrechen unbedingt vor Veranstaltungsbeginn mit dem
behandelten Arzt und dem Veranstalter durchgesprochen werden.
c. Wenn sich erst nach Veranstaltungsbeginn herausstellt, dass der Teilnehmer die
ausgeschriebenen Mindest-Anforderungen nicht erfüllt, so kann der Veranstalter bzw.
der von ihm eingesetzte, verantwortliche Veranstaltungsleiter den Teilnehmer auch dann
noch von der Veranstaltung ausschließen, um dessen Sicherheit oder die der übrigen
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Teilnehmer und den Erfolg der Veranstaltung nicht zu gefährden.
In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des
Veranstaltungspreises.
1.10. Erforderliche Ausstattung
a. Die richtige Ausrüstung ist entscheidend für die Sicherheit der Teilnehmer und den Erfolg
der Veranstaltung. Welche Ausrüstung für die Teilnahme an der Veranstaltung unbedingt
erforderlich ist, kann der Teilnehmer der Ausschreibung entnehmen bzw. ergibt sich aus
der Natur der Sache.
b. Sofern nicht ausdrücklich in der Ausschreibung bzw. mit der Buchungsbestätigung etwas
anderes vereinbart wurde, ist der Teilnehmer selbst verantwortlich dafür, seine eigene
Ausrüstung zum Veranstaltungsbeginn mitzubringen.
c. In jedem Fall hat der Teilnehmer vor Veranstaltungsbeginn die Vollständigkeit und den
einwandfreien Zustand seiner Ausrüstung zu überprüfen. Die Ausrüstungs-Experten des
Veranstalters beraten gerne dabei. Wenn es erforderlich ist, kann der Veranstalter bzw.
der von ihm eingesetzte, verantwortliche Veranstaltungsleiter einen Teilnehmer
aufgrund von fehlender oder mangelhafter Ausrüstung von der Veranstaltung
ausschließen, um dessen Sicherheit oder die der übrigen Teilnehmer oder den
Veranstaltungserfolg nicht zu gefährden. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf
Rückerstattung des Veranstaltungspreises.
1.11. Gefahren und Haftung
a. Die Teilnahme an den Sport-Aktivitäten des Veranstalters erfolgt ausschließlich auf
eigene Gefahr und Verantwortung.
Insbesondere ist die Haftung des Veranstalters - gleich aus welchem Rechtsgrund - im
Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit vollumfänglich ausgeschlossen. Der Teilnehmer hat
auf seine Bekleidungsstücke sowie sonstige seiner Gegenstände Acht zu geben und diese
selbständig vor dem Abhandenkommen bzw. vor Beschädigungen zu schützen. Eine
Haftung des Veranstalters hierfür ist ebenfalls im Rahmen des gesetzlich Zulässigen
vollumfänglich ausgeschlossen.
b. Im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten haftet der Veranstalter für folgendes:
- die Richtigkeit der angegebenen Leistungen
- die gewissenhafte Vorbereitung und ordnungsgemäße Durchführung der vereinbarten
Leistungen
- die sorgfältige Auswahl und Überwachung der von ihm eingesetzten, verantwortlichen
Veranstaltungsleiter. In aller Regel handelt es sich dabei um erfahrene Übungsleiter,
Guides und Trainer.
c. Der Veranstalter weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass bei den Veranstaltungen in
der freien Natur auch bei sorgfältigster Planung und Durchführung durch den
Veranstaltungsleiter ein gewisses Restrisiko für die Teilnehmer verbleibt. Der Teilnehmer
ist sich darüber bewusst, dieses Restrisiko zu tragen und nimmt insofern auf eigene
Gefahr und Verantwortung hin teil.
d. Der Veranstalter haftet ausdrücklich nicht für folgendes:
- körperliche Unzulänglichkeiten der teilnehmenden Personen
- Mängel an der von den Teilnehmern mitgebrachten Ausrüstung
- Schäden, die dadurch entstehen, dass Weisungen der verantwortlichen
Veranstaltungsleiter nicht befolgt werden
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- Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Verhaltensregeln (StVO etc.)
der teilnehmenden Personen
- Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als
Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die als solche in der Ausschreibung
ausdrücklich gekennzeichnet sind.
1.12. Veröffentlichung von Veranstaltungs-Bildern
a. Der Teilnehmer stimmt mit seinem Vertragsabschluss zu, dass der Veranstalter
unentgeltlich die Bilder für diesen Zweck nutzen darf, ebenso wie für weitere, interne
Zwecke im Verantwortungsbereich des Veranstalters (z.B. auf Flyern, Kursprogrammen
usw.)
b. Ausdrücklich ausgeschlossen ist die Weitergabe oder Weiterveräußerung der Bilder an
Dritte.
c. Sollte der Teilnehmer eine Veröffentlichung der Bilder, auf denen er abgebildet ist, im
Internet oder für andere o.g. Zwecke nicht wünschen, so kann er dies vor
Veranstaltungsbeginn dem Veranstalter mitteilen. Unabhängig davon kann der
Teilnehmer jederzeit -auch nachträglich- das umgehende Entfernen einzelner Bilder von
der Website des Veranstalters oder das Beenden anderer Verwendungszwecke
verlangen. Je nach (Druck-)Auflage, kann die Beendigung etwas dauern.
1.13. Gerichtsstand
Klagen gegen den Veranstalter sind an dessen Sitz zu erheben. Für Klagen des Veranstalters
gegen den Teilnehmer ist der Wohnsitz des Teilnehmers maßgebend, es sei denn, die Klage
richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen gilt
als Gerichtsstand der Sitz des Veranstalters.
1.14. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Punkte begründet nicht die Unwirksamkeit des Vertrages im
Ganzen.
2. Verleih von Leihmaterialien
2.1. Bikesport
2.1.1.Nutzung
a. Der Mieter erkennt durch die Übernahme des Verleih Bikes, bzw. Verleih-E-Bike – im
folgenden „Fahrrad“ genannt – an, dass es sich mitsamt Zubehör in einem fahrbereiten,
mangelfreien und sauberen Zustand befindet.
b. Der Mieter darf das Fahrrad nebst Zubehör nur gemäß Reservierungsdauer und in
verkehrsüblicher Weise unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere
der Straßenverkehrsordnung (StVO), benutzen. Er darf es zu keinem anderen als dem
bestimmungsgemäßen Gebrauch benutzen. Die Benutzung des Fahrrades/des Zubehörs
erfolgt auf eigene Gefahr. Das Fahrrad darf nur vom Mieter gefahren werden. Der
Mieter nimmt hiermit zur Kenntnis, dass die Ausstattung das Fahrrads nicht der
Straßenverkehrsordnung entspricht.
c. Kinder benötigen die Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters. Der Mieter erteilt seine
Einwilligung durch die Übernahme und Übergabe des Fahrrades an das Kind.
Ausnahmen bedürfen der Schriftform.
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2.1.2.Pflichten des Mieters
a. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrrad nebst Zubehör pfleglich
und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln und
nur an einem sicheren
verschlossenen Ort (Raum) abzustellen, außerhalb geschlossener Räume ist das Fahrrad
beim Abstellen an einem festen Gegenstand (fest montierter
Fahrradständer, Laterne, Zaun etc.) gegen Diebstahl zu sichern. Die Elektrofahrräder
werden in geladenem Zustand übergeben. Für das rechtzeitige Nachladen
des Elektrofahrrad-Akkus unterwegs ist der Mieter verantwortlich. Bei mehrtägiger
Mietdauer ist auf das Laden des Akkus über Nacht zu achten! Die
Rückgabe des Elektrofahrrades mit leerem Akku ist erlaubt. Die Kosten für das Laden des
Akkus, unterwegs oder bei mehrtägiger Mietdauer, sind
vom Mieter zu tragen.
b. Bei einer Verleihdauer von mehr als drei Tagen ist ein Bike Check-up der gängigen
Verschließteile im Thoma Sports Shop notwendig, um sicherheitsrelevante Aspekte zu
gewährleisten. Dazu vereinbart der Mieter mit dem Shop Personal einen passenden
Zeitpunkt.
c. Der Mieter verpflichtet sich, in der Mietzeit aufgetretene Mängel bei Rückgabe des
Fahrrades dem Vermieter mitzuteilen.
2.1.3.Reparatur während der Mietzeit
a. Wird eine Reparatur notwendig, so trägt der Vermieter die Kosten (dies gilt nicht für
Verschleißschäden), wenn ihre Ursache weder auf
unsachgemäße Behandlung durch den Mieter noch auf dessen Verschulden beruht. Für
letztere Umstände ist der Mieter verantwortlich. Bei Überschreitungen
des zulässigen Gesamtgewichtes sowie der max. Belastung von Gepäckträgern und
Fahrrad-Körben eines Fahrrades trägt der Mieter die Kosten für Reparatur.
b. Bei Schäden, wie z.B. Speichenbrüchen, Schaltung incl. Züge, etc., trägt der Mieter die
Reparaturkosten.
c. Bei Defekten am Fahrrad ist vor der Reparatur das Verleih Team zu benachrichtigen,
andernfalls behält sich die Thoma Service UG vor, die Kosten nicht zu
erstatten. Wir übernehmen bei evtl. auftretenden Defekten an den Leihrädern keine
Haftung für Folgeschäden, wie Hotelkosten, Taxi und Bahnkosten,
Abholservice, Telefonkosten etc.
d. Folgende Preise sind für verschuldete Schäden durch den Vermieter definiert:
• Laufrad defekt
o 8er, aber kein schleifen 12,- EUR
o Nicht mehr reparierfähig MTB 55,- EUR
o Nicht mehr reparierfähig E-Bike 85,- EUR
• E-Bike Akku defekt 600,- EUR
• Display des E-Bike defekt 100,- EUR
• Bedieneinheit E-Bike defekt 100,- EUR
• Kettenkasten defekt 20,- EUR
• Mantel defekt (z.B. aufgeschlitzt, profillose Stellen) 25,- EUR
• Lichteinheit bei Trekking defekt 15,- EUR
• Griffe defekt 15,- EUR
• Sattel defekt 25,- EUR
• Schaltauge defekt 25,- EUR
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• E-Bike Ladegerät (Verlust oder Defekt) 70,- EUR
• Schlüssel für E-Bike (Verlust oder Defekt) 20,- EUR
Bei jedem Schaden wird eine Reparaturrechnung ausgestellt, welche der Mieter bei seiner
Versicherung einreichen kann.
Bei größeren Schäden, die durch den Mieter verschuldet sich, werden wir einen
Kostenvoranschlag für die Versicherung vorbereiten.
2.1.4.Unfall und Verlust/Diebstahl:
a. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn das
Fahrrad in einen Unfall verwickelt wurde oder durch Diebstahl abhanden
gekommen ist, Diebstahl von Zubehör ist ebenfalls anzuzeigen. Bei einem Unfall hat der
Mieter dem Vermieter einen ausführlichen, schriftlichen Bericht
gemäß Versicherungsbedingungen (Vorlage einer Skizze etc.) vorzulegen. Der Bericht
über den Unfall muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten
Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der etwaig beteiligten
Fahrzeuge enthalten.
2.1.5.Haftung
a. Der Mieter haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
b. Der Mieter hat das Fahrrad in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er es
übernommen hat.
c. Der Mieter haftet für die schuldhafte Beschädigung des Fahrrades/des
Mietgegenstandes und für die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Bei
Diebstahl haftet der Mieter in Höhe der Wiederbeschaffungskosten. Er hat dann auch die
Schadensnebenkosten zu ersetzen.
2.1.6.Rückgabe
a. Der Mieter hat das Fahrrad/das Zubehör spätestens am Ende der vereinbarten Mietzeit
dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben und zwar
während der Geschäftszeiten des Vermieters spätestes 30 Minuten vor Geschäftsende.
b. Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der Einwilligung des Vermieters vor Ablauf der
Mietzeit.
c. Wird das Fahrrad nicht rechtzeitig zurückgegeben, hat der Mieter dem Vermieter für
jeden angefangenen Tag den Tagesmietzins zu zahlen und
gegebenenfalls einen darüberhinausgehenden Schaden zu ersetzen.
d. Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb von 3 Werktagen nach Rückgabe des Fahrrades,
aufgetretene Mängel, für die der Mieter haftbar ist, dem Mieter
gegenüber zu beanstanden und die Reparatur zu berechnen.
2.2. Wintersport
2.2.1.Nutzung
a. Der Mieter erkennt durch die Übernahme des Verleihmaterial– im folgenden
„Ausrüstung“ genannt – an, dass es sich mitsamt Zubehör in einem nutzbaren,
mangelfreien und sauberen Zustand befindet.
b. Der Mieter darf die Ausrüstung nebst Zubehör nur gemäß Reservierungsdauer und unter
Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der FIS-Regeln, benutzen. Er darf
es nicht zu einem anderen als dem bestimmungsgemäßen Gebrauch benutzen. Die
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Benutzung der Ausrüstung/des Zubehörs erfolgt auf eigene Gefahr.
Die Ausrüstung darf nur vom Mieter genutzt werden.
c. Kinder benötigen die Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters.
Der Mieter erteilt seine Einwilligung durch die Übernahme und Übergabe der Ausrüstung
an das Kind. Ausnahmen bedürfen der Schriftform.
2.2.2.Pflichten des Mieters
a. Der Mieter verpflichtet sich, die Ausrüstung nebst Zubehör pfleglich und unter
Beachtung der technischen Regeln zu behandeln.
b. Der Mieter verpflichtet sich, in der Mietzeit aufgetretene Mängel bei Rückgabe der
Ausrüstung dem Vermieter mitzuteilen.
2.2.3.Reparatur während der Mietzeit
a. Wird eine Reparatur notwendig, so trägt der Vermieter die Kosten (dies gilt nicht für
Verschleißschäden), wenn ihre Ursache weder auf
b. unsachgemäße Behandlung durch den Mieter noch auf dessen Verschulden beruht. Für
letztere Umstände ist der Mieter verantwortlich.
c. Bei Defekten an der Ausrüstung ist vor der Reparatur das Verleih Team zu
benachrichtigen, andernfalls behält sich die Thoma Service UG vor, die Kosten nicht zu
erstatten. Wir übernehmen bei evtl. auftretenden Defekten an der Ausrüstung keine
Haftung für Folgeschäden, wie Hotelkosten, Taxi und Bahnkosten,
Abholservice, Telefonkosten etc..
2.2.4.Unfall und Verlust/Diebstahl:
a. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die
Ausrüstung in einen Unfall verwickelt wurde oder durch Diebstahl abhandengekommen
ist, Diebstahl von Zubehör ist ebenfalls anzuzeigen. Bei einem Unfall hat der Mieter dem
Vermieter einen ausführlichen, schriftlichen Bericht
gemäß Versicherungsbedingungen (Vorlage einer Skizze etc.) vorzulegen. Der Bericht
über den Unfall muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und
etwaiger Zeugen beinhalten.
2.2.5.Haftung
a. Der Mieter haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
b. Der Mieter hat die Ausrüstung in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er es
übernommen hat.
c. Der Mieter haftet für die schuldhafte Beschädigung der Ausrüstung/des
Mietgegenstandes und für die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Bei
Diebstahl haftet der Mieter in Höhe der Wiederbeschaffungskosten. Er hat dann auch die
Schadensnebenkosten zu ersetzen.
2.2.6.Rückgabe
a. Der Mieter hat die Ausrüstung/das Zubehör spätestens am Ende der vereinbarten
Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben, und zwar
während der Geschäftszeiten des Vermieters spätestes 30 Minuten vor Geschäftsende.
b. Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der Einwilligung des Vermieters vor Ablauf der
Mietzeit.
c. Wird die Ausrüstung nicht rechtzeitig zurückgegeben, hat der Mieter dem Vermieter für
jeden angefangenen en Tag den Tagesmietzins zu zahlen und
Erstellt: Thoma Sports UG 2021, letzte Änderung 12.01.2023
gegebenenfalls einen darüberhinausgehenden Schaden zu
ersetzen.
d. Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb von 3 Werktagen nach
Rückgabe die Ausrüstung, aufgetretene Mängel, für die der Mieter haftbar ist, dem
Mieter
gegenüber zu beanstanden und die Reparatur zu berechnen.
2.3. Bindungseinstellung
Bindungen werden an Skischuhe angepasst es erfolgt jedoch keine sicherheitstechnische
Überprüfung der Einstellung nach ISO 11088. Mit seiner Einwilligung betätigt der Kunde die
Richtigkeit der zu Einstellung notwendigen Daten. Die Thoma Service UG übernimmt haftet
nicht bei Schäden weder gegenüber dem Mieter noch Dritter. Eine individuelle
Sicherheitsüberprüfung der Bindungseinstellung nach ISO 11088 ist gegen eine Pauschale
von 15€ je Einstellung möglich.
2.4. Allgemeines:
a. Weitere Nebenabreden sind nicht geschlossen worden. Änderungen und Ergänzungen des
Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese
Schriftformklausel.
b. Sollten einzelne der Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird
dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Preise, Zeiten und Angebote können jederzeit geändert werden. Für Irrtümer und
Druckfehler übernehmen wir keine Haftung. Alle Rechte vorbehalten. Der
Kunde stimmt zu, dass er Rechnungen elektronisch erhält. Elektronische Rechnungen
werden dem Kunden per E-Mail im PDF übersandt