Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemein

1.1. Vertragspartner

Wenn nicht ausdrücklich in der Ausschreibung etwas anderes genannt wird, so ist

Vertragspartner und somit verantwortlich für die Durchführung der Veranstaltungen:

Thoma Service UG

Dr. Pilet Spur 13

79868 Feldberg im Schwarzwald

im folgenden „Veranstalter“ genannt.

1.2. Buchung / Vertragsabschluss

a. Mit der Anmeldung bietet der Teilnehmer dem Veranstalter den Abschluss eines Vertrages

auf der Grundlage der Veranstaltungsausschreibung verbindlich an. Die Anmeldung kann

schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden.

b. Nimmt der Teilnehmer Anmeldungen für weitere Personen (z.B. Kinder, Freunde, usw.) vor,

so steht er für deren Vertragsverpflichtung wie für seine eigenen Verpflichtungen ein.

c. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Veranstalter zustande. Die Annahme bedarf

keiner bestimmten Form, erfolgt jedoch in der Regel durch Aushändigung bzw. elektronische

Zusendung der vorläufigen Buchungsbestätigung.

d. Weicht der Inhalt der vorläufigen Buchungsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung bzw.

vorläufigen Buchungsbestätigung ab, so liegt ein neues Angebot des Veranstalters vor, an das

er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses

neuen Angebots zustande, wenn der Teilnehmer innerhalb der Bindungsfrist dem

Veranstalter die Annahme erklärt oder den Veranstaltungspreis bezahlt.

1.3. Leistung

Der Veranstalter verpflichtet sich, die in der Ausschreibung angebotenen Leistungen zu

erbringen. Etwaige Nebenabreden und die Vereinbarung von Sonderwünschen sind möglich

und bedürfen der Schriftform, ebenso wie Änderungen der Ausschreibungsangaben vor

Vertragsabschluss durch den Veranstalter.

1.3.1.Buchung und Reservierungen von Ski- und Snowboardkursen

Die Thoma Service UG mit ihren Standorten Schneesport Thoma Grafenmatt und

Wintersport Thoma Seebuck tritt als Agentur zur Vermittlung von Sportdienstleistungen auf.

Die Vermittlung des dargestellten Angebotes erfolgt im Auftrag der freiberuflichen

Wintersportlehrer. Die Thoma Service UG übernimmt keinerlei Haftung für Personen und

Sachschäden gegenüber Kursteilnehmern oder Dritter. Im dargestellten Preis sind neben den

Kosten der freiberuflichen Skilehrer eine Vermittlungsgebühr der Thoma Service UG sowie

Kosten zur Nutzung der eigenen Liftanlagen (Kinderländer) enthalten.

Witterungsbedingter Ausfall von Schulungs- oder Nutzungszeiten berechtigt nicht zur

Rückzahlung bereits gebuchter Schulungs- oder Mietleistungen.

Bei nicht Teilnahme an vermittelten Schulungsleistungen erfolgt keine Rückerstattung.

Erstellt: Thoma Sports UG 2021, letzte Änderung 12.01.2023

Bei nicht erreichen der Mindestteilnehmerzahl von 4 Teilnehmern

behält sich die Agentur in Rücksprache mit dem Kursveranstalter eine

Minderung der Kursdauer vor.

1.3.2.Liftgebühren

Die Kosten für Liftkarten und Skiausrüstung sind nicht in der Kursgebühr enthalten.

1.4. Leistungsänderungen

a. Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des

Vertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Veranstalter nicht

wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen

oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten

Veranstaltung nicht beeinträchtigen oder soweit der Teilnehmer sich mit den

Änderungen ausdrücklich einverstanden erklärt. In jedem Fall wird der Veranstalter dem

Teilnehmer frühestmöglich Bescheid geben.

Wird eine Veranstaltung z.B. aufgrund von ungünstigen Wetterverhältnissen oder aus

anderen Gründen, die nicht im Einflussbereich des Veranstalters liegen, an einen

alternativen, vergleichbaren Veranstaltungsort verlegt oder die ausgeschriebene

Routenführung einer Tour verändert, so besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bzw.

Teilrückzahlung. Die endgültige Entscheidung darüber obliegt dem Veranstalter bzw. dem

von ihm eingesetzten, verantwortlichen Veranstaltungsleiter vor Ort.

b. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten

Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

1.5. Zahlung des Veranstaltungspreises

a. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird die Zahlung während des Buchungsprozess

abgewickelt.

b. Ist die vollständige Bezahlung des Gesamt-Veranstaltungspreises vor Ort vereinbart, ist

diese in EURO als Barzahlung, per EC-Kartenzahlung oder per Kreditkartenzahlung.

Kreditkartenzahlungen zugunsten des Veranstalters von der TREKKSOFT AG, Hauptstraße

15, 3800 Matten, Schweiz ("TREKKSOFT"), eingezogen. TREKKSOFT wird als TREKKSOFT

TOUR BOOKING auf Ihrer Kreditkartenabrechnung erscheinen. Die Domain, in der Sie

Ihre Zahlung eingeben und bearbeiten, ist Eigentum von TREKKSOFT und wird von

TREKKSOFT betrieben. Bitte senden Sie eine E-Mail an support(at)payyo.ch für alle

Anfragen zu Ihren Kreditkartenzahlungen und Rückbuchungen.

c. Falls –davon abweichend- Teil-Zahlungen ausdrücklich vereinbart wurden, ist spätestens

bis zum Veranstaltungsbeginn der Restbetrag fällig.

d. Es wird darauf hingewiesen, dass ohne vollständige Bezahlung des Veranstaltungspreises

kein Anspruch auf Inanspruchnahme der Leistungen besteht.

1.6. Rücktritt durch den Teilnehmer

a. Kann ein Teilnehmer die Buchung nicht wahrnehmen, so gilt - wenn nichts anderes

vereinbart wurde - folgende Rücktrittskosten-Regelung: Bei Eingang der Absage...

- bis 48 Stunden vor Beginn werden 100% der Kosten als Wertgutschein

gutgeschrieben.

- weniger als 48 Stunden vor Beginn werden 0% der Kosten erstattet.

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b. Nimmt der Teilnehmer Anmeldungen für weitere Personen (z.B.

Kinder, Freunde, usw.) vor, so steht er für deren Stornierung wie

für seine eigene Stornierung ein.

c. Bei individuell-vereinbarten Gruppenveranstaltungen gilt für den Rücktritt jedes

einzelnen Gruppen-Teilnehmers aus dieser Gruppe die gleiche Regelung bezogen auf

seinen Anteil am gesamten Gruppenpreis.

d. Um die Kosten einer Stornierung zu begrenzen, empfiehlt sich der Abschluss einer

Reiserücktrittskostenversicherung.

1.7. Kündigung und Rücktritt durch den Veranstalter

a. Der Veranstalter bzw. der von ihm eingesetzte, verantwortliche Veranstaltungsleiter

kann den Vertrag nach Beginn der Veranstaltung sofort kündigen, wenn der Teilnehmer

die Durchführung der Veranstaltung ungeachtet einer Abmahnung durch den

Veranstalter bzw. des von ihm eingesetzten Veranstaltungsleiters nachhaltig stört (z. B.

Beleidigung Mitreisender, öffentlicher Drogenkonsum, alkoholbedingte Ausfälle, sexuelle

Belästigung, etc. ) oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die

sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter aus

solchem Grund, so behält er den Anspruch auf den vollen Veranstaltungspreis.

1.8. Absage/Beendigung einer Veranstaltung wegen Wetter und höherer Gewalt

a. Wird die Veranstaltung infolge von schlechtem Wetter (in Form von Regen,

Starkwind/Sturm, Gewitter) oder höherer Gewalt (z.B. unzumutbare

Witterungsverhältnisse usw.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so

kann der Veranstalter bis zum Veranstaltungsbeginn die Veranstaltung absagen.

Kursausfälle wegen witterungsbedingter Einflüsse (höhere Gewalt) werden als

Wertgutscheine ersetzt.

b. Der Veranstalter bzw. der von ihm eingesetzte, verantwortliche Veranstaltungsleiter

kann eine Veranstaltung auch nach ihrem Beginn noch kurzfristig beenden, wenn dies

infolge höherer Gewalt geboten erscheint. In diesem Fall kann der Veranstalter, für die

bereits erbrachten oder zur Beendigung der Veranstaltung noch zu erbringenden

Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

1.9. Mindestanforderungen

a. Der Teilnehmer hat sich vor Vertragsabschluss über die Mindest-Anforderungen der

Veranstaltung zu informieren und etwaige Fragen vor der Buchung mit dem Veranstalter

abzuklären. Ist kein besonderes Anforderungsprofil angegeben, so werden lediglich

normale körperliche und mentale Fitness, Kenntnis und Beachtung der gesetzlichen

Verordnungen (z.B. StVO, FIS-Regeln) sowie die regelgerechte Benutzung des Sportgeräts

vorausgesetzt.

b. Um die eigene Gesundheit und die der übrigen Teilnehmer nicht zu gefährden, müssen

körperliche oder geistige Gebrechen unbedingt vor Veranstaltungsbeginn mit dem

behandelten Arzt und dem Veranstalter durchgesprochen werden.

c. Wenn sich erst nach Veranstaltungsbeginn herausstellt, dass der Teilnehmer die

ausgeschriebenen Mindest-Anforderungen nicht erfüllt, so kann der Veranstalter bzw.

der von ihm eingesetzte, verantwortliche Veranstaltungsleiter den Teilnehmer auch dann

noch von der Veranstaltung ausschließen, um dessen Sicherheit oder die der übrigen

Erstellt: Thoma Sports UG 2021, letzte Änderung 12.01.2023

Teilnehmer und den Erfolg der Veranstaltung nicht zu gefährden.

In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des

Veranstaltungspreises.

1.10. Erforderliche Ausstattung

a. Die richtige Ausrüstung ist entscheidend für die Sicherheit der Teilnehmer und den Erfolg

der Veranstaltung. Welche Ausrüstung für die Teilnahme an der Veranstaltung unbedingt

erforderlich ist, kann der Teilnehmer der Ausschreibung entnehmen bzw. ergibt sich aus

der Natur der Sache.

b. Sofern nicht ausdrücklich in der Ausschreibung bzw. mit der Buchungsbestätigung etwas

anderes vereinbart wurde, ist der Teilnehmer selbst verantwortlich dafür, seine eigene

Ausrüstung zum Veranstaltungsbeginn mitzubringen.

c. In jedem Fall hat der Teilnehmer vor Veranstaltungsbeginn die Vollständigkeit und den

einwandfreien Zustand seiner Ausrüstung zu überprüfen. Die Ausrüstungs-Experten des

Veranstalters beraten gerne dabei. Wenn es erforderlich ist, kann der Veranstalter bzw.

der von ihm eingesetzte, verantwortliche Veranstaltungsleiter einen Teilnehmer

aufgrund von fehlender oder mangelhafter Ausrüstung von der Veranstaltung

ausschließen, um dessen Sicherheit oder die der übrigen Teilnehmer oder den

Veranstaltungserfolg nicht zu gefährden. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf

Rückerstattung des Veranstaltungspreises.

1.11. Gefahren und Haftung

a. Die Teilnahme an den Sport-Aktivitäten des Veranstalters erfolgt ausschließlich auf

eigene Gefahr und Verantwortung.

Insbesondere ist die Haftung des Veranstalters - gleich aus welchem Rechtsgrund - im

Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit vollumfänglich ausgeschlossen. Der Teilnehmer hat

auf seine Bekleidungsstücke sowie sonstige seiner Gegenstände Acht zu geben und diese

selbständig vor dem Abhandenkommen bzw. vor Beschädigungen zu schützen. Eine

Haftung des Veranstalters hierfür ist ebenfalls im Rahmen des gesetzlich Zulässigen

vollumfänglich ausgeschlossen.

b. Im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten haftet der Veranstalter für folgendes:

- die Richtigkeit der angegebenen Leistungen

- die gewissenhafte Vorbereitung und ordnungsgemäße Durchführung der vereinbarten

Leistungen

- die sorgfältige Auswahl und Überwachung der von ihm eingesetzten, verantwortlichen

Veranstaltungsleiter. In aller Regel handelt es sich dabei um erfahrene Übungsleiter,

Guides und Trainer.

c. Der Veranstalter weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass bei den Veranstaltungen in

der freien Natur auch bei sorgfältigster Planung und Durchführung durch den

Veranstaltungsleiter ein gewisses Restrisiko für die Teilnehmer verbleibt. Der Teilnehmer

ist sich darüber bewusst, dieses Restrisiko zu tragen und nimmt insofern auf eigene

Gefahr und Verantwortung hin teil.

d. Der Veranstalter haftet ausdrücklich nicht für folgendes:

- körperliche Unzulänglichkeiten der teilnehmenden Personen

- Mängel an der von den Teilnehmern mitgebrachten Ausrüstung

- Schäden, die dadurch entstehen, dass Weisungen der verantwortlichen

Veranstaltungsleiter nicht befolgt werden

Erstellt: Thoma Sports UG 2021, letzte Änderung 12.01.2023

- Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Verhaltensregeln (StVO etc.)

der teilnehmenden Personen

- Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als

Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die als solche in der Ausschreibung

ausdrücklich gekennzeichnet sind.

1.12. Veröffentlichung von Veranstaltungs-Bildern

a. Der Teilnehmer stimmt mit seinem Vertragsabschluss zu, dass der Veranstalter

unentgeltlich die Bilder für diesen Zweck nutzen darf, ebenso wie für weitere, interne

Zwecke im Verantwortungsbereich des Veranstalters (z.B. auf Flyern, Kursprogrammen

usw.)

b. Ausdrücklich ausgeschlossen ist die Weitergabe oder Weiterveräußerung der Bilder an

Dritte.

c. Sollte der Teilnehmer eine Veröffentlichung der Bilder, auf denen er abgebildet ist, im

Internet oder für andere o.g. Zwecke nicht wünschen, so kann er dies vor

Veranstaltungsbeginn dem Veranstalter mitteilen. Unabhängig davon kann der

Teilnehmer jederzeit -auch nachträglich- das umgehende Entfernen einzelner Bilder von

der Website des Veranstalters oder das Beenden anderer Verwendungszwecke

verlangen. Je nach (Druck-)Auflage, kann die Beendigung etwas dauern.

1.13. Gerichtsstand

Klagen gegen den Veranstalter sind an dessen Sitz zu erheben. Für Klagen des Veranstalters

gegen den Teilnehmer ist der Wohnsitz des Teilnehmers maßgebend, es sei denn, die Klage

richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz

oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder

gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen gilt

als Gerichtsstand der Sitz des Veranstalters.

1.14. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Punkte begründet nicht die Unwirksamkeit des Vertrages im

Ganzen.

2. Verleih von Leihmaterialien

2.1. Bikesport

2.1.1.Nutzung

a. Der Mieter erkennt durch die Übernahme des Verleih Bikes, bzw. Verleih-E-Bike – im

folgenden „Fahrrad“ genannt – an, dass es sich mitsamt Zubehör in einem fahrbereiten,

mangelfreien und sauberen Zustand befindet.

b. Der Mieter darf das Fahrrad nebst Zubehör nur gemäß Reservierungsdauer und in

verkehrsüblicher Weise unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere

der Straßenverkehrsordnung (StVO), benutzen. Er darf es zu keinem anderen als dem

bestimmungsgemäßen Gebrauch benutzen. Die Benutzung des Fahrrades/des Zubehörs

erfolgt auf eigene Gefahr. Das Fahrrad darf nur vom Mieter gefahren werden. Der

Mieter nimmt hiermit zur Kenntnis, dass die Ausstattung das Fahrrads nicht der

Straßenverkehrsordnung entspricht.

c. Kinder benötigen die Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters. Der Mieter erteilt seine

Einwilligung durch die Übernahme und Übergabe des Fahrrades an das Kind.

Ausnahmen bedürfen der Schriftform.

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2.1.2.Pflichten des Mieters

a. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrrad nebst Zubehör pfleglich

und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln und

nur an einem sicheren

verschlossenen Ort (Raum) abzustellen, außerhalb geschlossener Räume ist das Fahrrad

beim Abstellen an einem festen Gegenstand (fest montierter

Fahrradständer, Laterne, Zaun etc.) gegen Diebstahl zu sichern. Die Elektrofahrräder

werden in geladenem Zustand übergeben. Für das rechtzeitige Nachladen

des Elektrofahrrad-Akkus unterwegs ist der Mieter verantwortlich. Bei mehrtägiger

Mietdauer ist auf das Laden des Akkus über Nacht zu achten! Die

Rückgabe des Elektrofahrrades mit leerem Akku ist erlaubt. Die Kosten für das Laden des

Akkus, unterwegs oder bei mehrtägiger Mietdauer, sind

vom Mieter zu tragen.

b. Bei einer Verleihdauer von mehr als drei Tagen ist ein Bike Check-up der gängigen

Verschließteile im Thoma Sports Shop notwendig, um sicherheitsrelevante Aspekte zu

gewährleisten. Dazu vereinbart der Mieter mit dem Shop Personal einen passenden

Zeitpunkt.

c. Der Mieter verpflichtet sich, in der Mietzeit aufgetretene Mängel bei Rückgabe des

Fahrrades dem Vermieter mitzuteilen.

2.1.3.Reparatur während der Mietzeit

a. Wird eine Reparatur notwendig, so trägt der Vermieter die Kosten (dies gilt nicht für

Verschleißschäden), wenn ihre Ursache weder auf

unsachgemäße Behandlung durch den Mieter noch auf dessen Verschulden beruht. Für

letztere Umstände ist der Mieter verantwortlich. Bei Überschreitungen

des zulässigen Gesamtgewichtes sowie der max. Belastung von Gepäckträgern und

Fahrrad-Körben eines Fahrrades trägt der Mieter die Kosten für Reparatur.

b. Bei Schäden, wie z.B. Speichenbrüchen, Schaltung incl. Züge, etc., trägt der Mieter die

Reparaturkosten.

c. Bei Defekten am Fahrrad ist vor der Reparatur das Verleih Team zu benachrichtigen,

andernfalls behält sich die Thoma Service UG vor, die Kosten nicht zu

erstatten. Wir übernehmen bei evtl. auftretenden Defekten an den Leihrädern keine

Haftung für Folgeschäden, wie Hotelkosten, Taxi und Bahnkosten,

Abholservice, Telefonkosten etc.

d. Folgende Preise sind für verschuldete Schäden durch den Vermieter definiert:

• Laufrad defekt

o 8er, aber kein schleifen 12,- EUR

o Nicht mehr reparierfähig MTB 55,- EUR

o Nicht mehr reparierfähig E-Bike 85,- EUR

• E-Bike Akku defekt 600,- EUR

• Display des E-Bike defekt 100,- EUR

• Bedieneinheit E-Bike defekt 100,- EUR

• Kettenkasten defekt 20,- EUR

• Mantel defekt (z.B. aufgeschlitzt, profillose Stellen) 25,- EUR

• Lichteinheit bei Trekking defekt 15,- EUR

• Griffe defekt 15,- EUR

• Sattel defekt 25,- EUR

• Schaltauge defekt 25,- EUR

Erstellt: Thoma Sports UG 2021, letzte Änderung 12.01.2023

• E-Bike Ladegerät (Verlust oder Defekt) 70,- EUR

• Schlüssel für E-Bike (Verlust oder Defekt) 20,- EUR

Bei jedem Schaden wird eine Reparaturrechnung ausgestellt, welche der Mieter bei seiner

Versicherung einreichen kann.

Bei größeren Schäden, die durch den Mieter verschuldet sich, werden wir einen

Kostenvoranschlag für die Versicherung vorbereiten.

2.1.4.Unfall und Verlust/Diebstahl:

a. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn das

Fahrrad in einen Unfall verwickelt wurde oder durch Diebstahl abhanden

gekommen ist, Diebstahl von Zubehör ist ebenfalls anzuzeigen. Bei einem Unfall hat der

Mieter dem Vermieter einen ausführlichen, schriftlichen Bericht

gemäß Versicherungsbedingungen (Vorlage einer Skizze etc.) vorzulegen. Der Bericht

über den Unfall muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten

Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der etwaig beteiligten

Fahrzeuge enthalten.

2.1.5.Haftung

a. Der Mieter haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

b. Der Mieter hat das Fahrrad in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er es

übernommen hat.

c. Der Mieter haftet für die schuldhafte Beschädigung des Fahrrades/des

Mietgegenstandes und für die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Bei

Diebstahl haftet der Mieter in Höhe der Wiederbeschaffungskosten. Er hat dann auch die

Schadensnebenkosten zu ersetzen.

2.1.6.Rückgabe

a. Der Mieter hat das Fahrrad/das Zubehör spätestens am Ende der vereinbarten Mietzeit

dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben und zwar

während der Geschäftszeiten des Vermieters spätestes 30 Minuten vor Geschäftsende.

b. Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der Einwilligung des Vermieters vor Ablauf der

Mietzeit.

c. Wird das Fahrrad nicht rechtzeitig zurückgegeben, hat der Mieter dem Vermieter für

jeden angefangenen Tag den Tagesmietzins zu zahlen und

gegebenenfalls einen darüberhinausgehenden Schaden zu ersetzen.

d. Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb von 3 Werktagen nach Rückgabe des Fahrrades,

aufgetretene Mängel, für die der Mieter haftbar ist, dem Mieter

gegenüber zu beanstanden und die Reparatur zu berechnen.

2.2. Wintersport

2.2.1.Nutzung

a. Der Mieter erkennt durch die Übernahme des Verleihmaterial– im folgenden

„Ausrüstung“ genannt – an, dass es sich mitsamt Zubehör in einem nutzbaren,

mangelfreien und sauberen Zustand befindet.

b. Der Mieter darf die Ausrüstung nebst Zubehör nur gemäß Reservierungsdauer und unter

Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der FIS-Regeln, benutzen. Er darf

es nicht zu einem anderen als dem bestimmungsgemäßen Gebrauch benutzen. Die

Erstellt: Thoma Sports UG 2021, letzte Änderung 12.01.2023

Benutzung der Ausrüstung/des Zubehörs erfolgt auf eigene Gefahr.

Die Ausrüstung darf nur vom Mieter genutzt werden.

c. Kinder benötigen die Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters.

Der Mieter erteilt seine Einwilligung durch die Übernahme und Übergabe der Ausrüstung

an das Kind. Ausnahmen bedürfen der Schriftform.

2.2.2.Pflichten des Mieters

a. Der Mieter verpflichtet sich, die Ausrüstung nebst Zubehör pfleglich und unter

Beachtung der technischen Regeln zu behandeln.

b. Der Mieter verpflichtet sich, in der Mietzeit aufgetretene Mängel bei Rückgabe der

Ausrüstung dem Vermieter mitzuteilen.

2.2.3.Reparatur während der Mietzeit

a. Wird eine Reparatur notwendig, so trägt der Vermieter die Kosten (dies gilt nicht für

Verschleißschäden), wenn ihre Ursache weder auf

b. unsachgemäße Behandlung durch den Mieter noch auf dessen Verschulden beruht. Für

letztere Umstände ist der Mieter verantwortlich.

c. Bei Defekten an der Ausrüstung ist vor der Reparatur das Verleih Team zu

benachrichtigen, andernfalls behält sich die Thoma Service UG vor, die Kosten nicht zu

erstatten. Wir übernehmen bei evtl. auftretenden Defekten an der Ausrüstung keine

Haftung für Folgeschäden, wie Hotelkosten, Taxi und Bahnkosten,

Abholservice, Telefonkosten etc..

2.2.4.Unfall und Verlust/Diebstahl:

a. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die

Ausrüstung in einen Unfall verwickelt wurde oder durch Diebstahl abhandengekommen

ist, Diebstahl von Zubehör ist ebenfalls anzuzeigen. Bei einem Unfall hat der Mieter dem

Vermieter einen ausführlichen, schriftlichen Bericht

gemäß Versicherungsbedingungen (Vorlage einer Skizze etc.) vorzulegen. Der Bericht

über den Unfall muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und

etwaiger Zeugen beinhalten.

2.2.5.Haftung

a. Der Mieter haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

b. Der Mieter hat die Ausrüstung in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er es

übernommen hat.

c. Der Mieter haftet für die schuldhafte Beschädigung der Ausrüstung/des

Mietgegenstandes und für die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Bei

Diebstahl haftet der Mieter in Höhe der Wiederbeschaffungskosten. Er hat dann auch die

Schadensnebenkosten zu ersetzen.

2.2.6.Rückgabe

a. Der Mieter hat die Ausrüstung/das Zubehör spätestens am Ende der vereinbarten

Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben, und zwar

während der Geschäftszeiten des Vermieters spätestes 30 Minuten vor Geschäftsende.

b. Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der Einwilligung des Vermieters vor Ablauf der

Mietzeit.

c. Wird die Ausrüstung nicht rechtzeitig zurückgegeben, hat der Mieter dem Vermieter für

jeden angefangenen en Tag den Tagesmietzins zu zahlen und

Erstellt: Thoma Sports UG 2021, letzte Änderung 12.01.2023

gegebenenfalls einen darüberhinausgehenden Schaden zu

ersetzen.

d. Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb von 3 Werktagen nach

Rückgabe die Ausrüstung, aufgetretene Mängel, für die der Mieter haftbar ist, dem

Mieter

gegenüber zu beanstanden und die Reparatur zu berechnen.

2.3. Bindungseinstellung

Bindungen werden an Skischuhe angepasst es erfolgt jedoch keine sicherheitstechnische

Überprüfung der Einstellung nach ISO 11088. Mit seiner Einwilligung betätigt der Kunde die

Richtigkeit der zu Einstellung notwendigen Daten. Die Thoma Service UG übernimmt haftet

nicht bei Schäden weder gegenüber dem Mieter noch Dritter. Eine individuelle

Sicherheitsüberprüfung der Bindungseinstellung nach ISO 11088 ist gegen eine Pauschale

von 15€ je Einstellung möglich.

2.4. Allgemeines:

a. Weitere Nebenabreden sind nicht geschlossen worden. Änderungen und Ergänzungen des

Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese

Schriftformklausel.

b. Sollten einzelne der Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird

dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Preise, Zeiten und Angebote können jederzeit geändert werden. Für Irrtümer und

Druckfehler übernehmen wir keine Haftung. Alle Rechte vorbehalten. Der

Kunde stimmt zu, dass er Rechnungen elektronisch erhält. Elektronische Rechnungen

werden dem Kunden per E-Mail im PDF übersandt